Infos über den Schulverein
Im Schulverein haben alle Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Sozialpädagogen und alle Personen, die den Verein in seinem Bestreben unterstützen wollen, die Möglichkeit sich an unserer Schule zu engagieren.
Der Schulverein trifft sich ein bis zweimal im Schulhalbjahr, um gemeinsame Projekte auszusuchen, Veranstaltungen zu organisieren und/oder zu finanzieren, welche das Schulleben unterstützen. Für Ideen und Anregungen sind wir immer dankbar und offen! Kommen Sie doch einfach mal bei einer Schulvereinssitzung vorbei.
Wozu ein Schulverein?
Der Schulverein hat in erster Linie die Aufgabe Schüler finanziell zu unterstützen. Die Gelder werden dort eingesetzt, wo keine oder nur unzureichende finanzielle Mittel vorhanden sind. Der Schulverein ist somit eine notwendige Stütze, die den Schülern und der Schule zugute kommt. So werden z.B. Schüler unterstützt, die aus finanziellen Gründen nicht an Tagesfahrten, Klassenfahrten… teilnehmen könnten. Zuschüsse können schriftlich beim Schulverein beantragt werden.
Was wurde vom Schulverein bisher finanziert, bzw. organisiert?
- Cafeteria beim Hobbymarkt im Frühjahr
- Zuschüsse zu Tagesfahrten und Klassenfahrten
- Anschaffung von Schulbedarf
- Fahrkosten zum Vorlesewettbewerb
- Bücherpreis für Schulabgänger
- Sektempfang der Schulabgänger
- Anschaffung eines Billardtisches
- Mitgestaltung des Schulhofes
- Lebensmittelspenden bei Sportveranstaltungen
- Anschaffung 25 neuer Luftfiltergeräte für alle Klasssenräume
Wie wird man Mitglied im Schulverein?
Alle können Mitglied werden, Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Sozialpädagogen und alle Personen, die den Verein in seinem Bestreben unterstützen wollen. Mitglied ist man, wenn der Mitgliedsbeitrag von mindestens 12,00 € pro Schuljahr pro Mitglied, auf das Vereinskonto eingegangen ist. Als Mitglied wird man automatisch schriftlich zur Schulvereinssitzung eingeladen. Zusätzlich werden die Termine rechtzeitig mitgeteilt.
Schulverein-Eintrittserklaerung-und-Einwilligung-Datenschutz-2023
Was kostet das?
Mit dem Mindestbeitrag von 12,00 € pro Jahr unterstützen Sie die pädagogische Arbeit an der Oberschule Hermannsburg. Die genaue Höhe des Mitgliederbeitrages bestimmen Sie selber! Ihre Zahlung an den Verein können Sie bequem per Einzugsermächtigung tätigen (dafür bitte das pdf-Dokument abrufen), die Sie bitte im Sekretariat der Schule abgeben oder per Überweisung leisten. Natürlich können Sie auch einmalige Spenden entrichten.
Das Konto des Schulvereins lautet:
Empfänger: Schulverein der Oberschule Hermannsburg
Geldinstitut Volksbank Südheide e.G.
IBAN: DE92 2579 1635 0001 4826 00
BIC: GENODEF1HMN
Danke!!!
An dieser Stelle möchten wir uns bei allen bedanken, die den Schulverein finanziell und tatkräftig unterstützen.
Mitglieder des Schulvereins
Vorsitzende | Petra Jablonski |
Stellvertreterinnen | Melanie Benecke |
Schriftführerin | Elke Kothe |
Kassenwart | Jens-Uwe Winter |
Kassenprüferinnen | Evelyn Haller Tanja Kliem |
Satzung des Schulvereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schulverein der Oberschule Hermannsburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Hermannsburg. Die Anschrift lautet: Schulverein der Oberschule Hermannsburg, Harmsstraße 1, 29320 Hermannsburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08.- 31.07.).
§ 2 Zweck
- Der Schulverein hat die Aufgabe in vertrauensvoller Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern, Sozialpädagogen und Schülern die Erziehung und Bildung der Schüler der Oberschule Hermannsburg zu fördern.
- Er bezweckt den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule und der Klassengemeinschaften zu fördern und hilfsbedürftige Schüler zu unterstützen, z.B. Schüler finanziell zu unterstützen, die aus finanziellen Gründen nicht an Klassenfahrten/ Tagesfahrten teilnehmen können. Die gesammelten Gelder werden dort eingesetzt, wo keine oder nur unzureichende finanzielle Mittel vorhanden sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Dem Schulverein können als Mitglieder angehören:
a) die Erziehungsberechtigten der Schüler
b) Lehrer und Sozialpädagogen
c) Altschüler
d) sonstige Personen, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen - Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Zu zahlen ist der Mitgliedsbeitrag jeweils zum 01.10. eines Geschäftsjahres.
- Bei Einzugsermächtigung wird der aktuelle Mitgliedsbeitrag zum 01.10. eines Geschäftsjahres von den Konten der Mitglieder eingezogen.
- Die Höhe des Mitgliedbeitrages bestimmt das Mitglied selbst. Es sind jedoch mindestens 1 Euro pro Monat und Familie zu zahlen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit schriftlicher Kündigung
b) mit dem Tod eines Mitgliedes - Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Organe des Schulvereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand. Sie beschließt Beitrags- und Ausgabenordnung und Satzungsänderungen.
- Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern durch den Vorstand bis mindestens 10 Tage vor Versammlungstermin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich (auch digitalisiert) zugehen. Einladung per Email und Telefax sind zulässig.
- Die Beschlussfähigkeit stellt der Vorsitzende vor Beginn der Sitzung fest.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist und mindestens 10 v. H. der Mitglieder vertreten sind, jedoch nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wenn nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist (§12).
- Abstimmungen werden offen durch Handzeichen durchgeführt, auf Verlangen eines Stimmberechtigten jedoch geheim.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Vorsitzender
b) Stellvertreter
c) Schriftführer
d) Kassenwart - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten. Beratende Mitglieder des Vorstandes sind die Schuleiter und der Vorsitzende des Schulelternrates der Oberschule in Hermannsburg.
- Die Wahlen des Vorstandes werden analog des Niedersächsischen Schulgesetzes durchgeführt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Aufgaben des Vorsitzenden
- Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulvereins.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegt es, Auskünfte über Beschlüsse des Schulvereins zu geben.
- Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere:
a) Die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Die Einladung zu den Sitzungen
c) Die Informationen des Schulvereins über wichtige Vorhaben
d) Die Ausführung der Beschlüsse des Schulvereins
e) Die Führung des Schriftverkehrs und der Akten des Schulvereins, insbesondere die Unterzeichnung von Schreiben
f) Die Übergabe der Akten an den Nachfolger
g) Die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung - Der Vorsitzende kann seine Befugnisse über einen begrenzten Zeitraum ganz oder teilweise auf einen seiner Stellvertreter übertragen.
§ 9 Protokoll
- Über jede Versammlung des Schulvereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches spätestens 14 Tage nach der Sitzung den Mitgliedern übersandt wird und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Es enthält:
a) den Ort, Beginn und Ende der Sitzung
b) eine Liste der Anwesenden
c) aktuelle Mitgliederzahl
d) die Tagesordnung
e) die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis und Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) den wesentlichen Verlauf der Sitzung - Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
§ 10 Veranstaltungen
- Der Schulverein kann Veranstaltungen beschließen und durchführen.
- Die Organisation/ Durchführung wird jeweils geeigneten Personen oder Personengruppen übertragen.
§ 11 Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögen
- Über 100 € hinausgehende Ausgaben beschließt der Gesamtvorstand.
- Verluste dürfen nicht entstehen, Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.
- Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung des Vorstandes und berichten darüber der Mitgliederversammlung. Der Prüfungsbericht soll am Ende eines Schuljahres erstellt werden und spätestens 8 Wochen nach Beginn des folgenden Schuljahres vorgelegt werden können.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand bis 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung zugestellt sein. Anträge auf Satzungsänderungen können nur von Mitgliedern gestellt werden. Die Mitglieder werden über Anträge zur Satzungsänderung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unterrichtet. Ist die Versammlung für eine Satzungsänderung nicht beschlussfähig, ist zu einer erneuten Versammlung einzuladen, in der 10 v. H. der Anwesenden zu einer Beschlussfähigkeit ausreichen. Zu dieser Versammlung kann noch am selben Abend eingeladen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens von 1/4 aller Mitglieder unterzeichnet sein.
- Das bei der Auflösung des Vereins bzw. Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen geht auf den Landkreis Celle mit der Verpflichtung über, es für die Oberschule Hermannsburg im Sinne des § 2 Abs. 2 der Satzung zu verwenden.
Stellvertretend für die männliche und weibliche Form, wird in dieser Satzung nur die männliche Form verwendet. Diese Satzung wurde in der Versammlung vom 04.04.2017 errichtet.